Unsere Satzung

Satzung für den TRAGER Verband Deutschland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist „TRAGER Verband Deutschland“ e.V. Vereinssitz ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinsbeschreibung und Vereinszweck

1. Der TRAGER Verband Deutschland e.V. ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen mit Interesse an der TRAGER® Methode in Deutschland.

Er ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden. Er dient der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Volks- und Berufsbildung durch die Verbreitung der TRAGER® Methode.

Die TRAGER Methode ist eine ganzheitlich orientierte Körperarbeit, die psycho-physische Integration genannt wird. Sie wurde von dem Arzt Milton Trager (MD) ausgearbeitet und weiterentwickelt. Die Methode besteht darin, dass Klient*innen durch sanfte und achtsame Berührung eine neue Wahrnehmung von Bewegungsabläufen vermittelt und verankert wird, so dass sich körperliches und geistiges Wohlbefinden einstellt und physische und mentale Blockaden gelöst werden können. Die TRAGER Methode dient der Gesundheitsvorsorge und eignet sich als Therapiebegleitung.

2. Vereinszweck ist

  • im Sinne eines Bildungs- und Gesundheitsförderungsauftrags die TRAGER Methode in Deutschland und darüber hinaus öffentlich bekannt zu machen und zu verbreiten.

Dieser Zweck wird erreicht durch offene Kurse in der Gesundheitsvorsorge, durch die Teilnahme an Kongressen und Messen, durch wissenschaftliche Studien und durch medizinische und alternativmedizinische Forschungen – zum Beispiel zur Wirksamkeit der TRAGER Methode -, durch entsprechende Publikationen in Fachzeitschriften und verschiedene Projekte und Angebote im öffentlichen Bereich (z.B. soziale Einrichtungen, Prävention, Rehabilitation, Familienbildung, Sport, Coaching u.v.m.).

  • die Aufrechterhaltung der Qualität und eine kontinuierliche Steigerung der TRAGER Methode.

Dieser Zweck wird erreicht durch die Förderung und Betreuung der Student*innen und Praktiker*innen, durch kontinuierliche Weiterbildung und Austausch.

  • Langfristiges Ziel ist der Aufbau eines TRAGER-Zentrums in Deutschland für Schulung und Öffentlichkeitsarbeit.
  • Förderung der Zusammenarbeit mit TRAGER International (TI) und anderen europäischen TRAGER-Landesverbänden.

3. Der TRAGER Verband Deutschland kann sich unter Wahrung seiner Selbständigkeit durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung anderen Organisationen anschließen, sofern dies seinen Interessen förderlich ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Formen der Mitgliedschaft:

  • TRAGER – Student*innen sind aktive Mitglieder
  • TRAGER – Praktiker*innen sind aktive Mitglieder
  • Fördermitglieder können alle anderen natürliche und juristische Personen sein
  • Ehrenmitglieder. Sie sind nicht beitragspflichtig.

2. Rechte der Mitglieder:

Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Antrags-, Auskunfts-, Stimm- und Rederecht auszuüben und sind in ein Vereinsamt wählbar.

Fördermitglieder haben jedoch kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht.

3. Erwerb der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und vom Vorstand entschieden.

Die Mitgliederversammlung kann für besondere Verdienste Ehrenmitglieder ernennen.

4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt aus dem TVD. Der Austritt aus dem TVD kann nur mit schriftlicher Kündigung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses Mitglied die Ziele oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Ein Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung von mehr als einem Jahr kann zur Streichung von der Mitgliederliste führen.

Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied mit Begründung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von 6 Wochen Berufung eingelegt werden, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Über die Berufung entscheidet eine Schlichtungsinstanz des TVD.

Eine Entscheidung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Berufung fallen. Mitgliedsrechte ruhen während des Schlichtungsverfahrens.

Bei Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Die Rückzahlung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1.3. jeden Jahres zu entrichten.

Für Beitritte bis zum 30.06. des Jahres gilt der volle Jahresbeitrag. Bei Beitritten nach dem 30.06. gilt der halbe (50 %) Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr.

§ 6 Organe

Der Verein hat folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung
  • den Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

1. Zu ihren Aufgaben gehören

  • Wahl bzw. Abberufung sowie Entlastung des Vorstands 
  • Festlegung der Vereinsrichtlinien
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Vorstand
  • Satzungsänderungen
  • Regelung von Verfahrensweisen (u.a. Wahlordnung, Abstimmungsmehrheiten, schriftliche Abstimmungen)
  • Verabschiedung des Haushalts
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Ggf. Wahl der Delegierten bzw. des Delegierten in den National Associations Congress (NAC)
  • Wahl der Rechnungsprüfer*innen (optional)
  • Entscheidung über Mitgliedschaft in anderen Verbänden
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins

2. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

3. Einberufung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, mindestens alle zwei Jahre, stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Gleichzeitig mit der Einladung wird die Tagesordnung 4 Wochen vor dem Termin des Treffens versendet. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 5 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

  • auf Beschluss des Vorstands
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse zur Tagesordnung gefasst werden, die bei der Einberufung 4 Wochen vor dem Termin angekündigt wurden.

5. Protokollierung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von dem*r Protokollführer*in und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet und im internen Bereich der Webseite des TVD veröffentlicht.

§ 8 Vorstand

1.Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern.

Der Vorstand kann weitere Beisitzer*innen für bestimmte Aufgaben auf Zeit aus dem Verein bestellen.

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Aufgaben des Vorstands

  • Dem Vorstand obliegen die gesetzliche Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins.
  • Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  • Der Vorstand informiert die Mitglieder halbjährlich über seine Aktivitäten. Wenn keine Mitgliederversammlung anliegt, geschieht dies schriftlich.
  • Der Vorstand kann zur Erledigung von Sonderaufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.
  • Der Vorstand entscheidet in Personalfragen.
  • Die Vorstandstätigkeit kann vergütet werden. Andere ehrenamtliche Tätigkeiten können ebenfalls angemessen entschädigt werden.

3. Sonstiges

Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand handelt im Sinne der Vereinsinteressen.

Falls ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommt, kann der Vorstand mehrheitlich beschließen, deren/dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsmitglied zu übertragen.

Der Vorstand kann in eigener Kompetenz unvorhergesehene außerordentliche Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von 20 % des genehmigten Haushalts des laufenden Jahres beschließen.

Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann den Vorstand vorzeitig abwählen. (§7/4)

§ 9 Geschäftsführung

Der Vorstand bestellt die angestellte Geschäftsführung.

Die Aufgaben werden im Mitarbeitervertrag festgelegt.

Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt teil.

Die Geschäftsführung darf Mitglied im Vorstand sein.

Die für die Leitung des Vereins erforderliche rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht wird der Geschäftsführung durch den Vorstand erteilt.

Ebenso wird der Geschäftsführung die Bankvollmacht erteilt.

Die Details des Anstellungsvertrags der Geschäftsführung regelt der Vorstand.

§ 10 Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen können von der Mitgliederversammlung und/oder vom Vorstand zur Wahrnehmung ständiger oder temporärer Sonderaufgaben eingerichtet werden. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, dem Vorstand jederzeit auf Anfrage Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung

Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Anwesenden auf einer Mitgliederversammlung. Das Vorhaben der Auflösung muss in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich angekündigt sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Ärzte ohne Grenzen e. V. (Deutschland), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Mitgliederversammlung 2022

14.05.2022

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